Erstausstattung für das Baby – Diese Leistungen erbringt das Jobcenter
Die Nachricht vom Familiennachwuchs sorgt bei den meisten Eltern für Freude. Ein Baby bringt jedoch auch einige zusätzliche Kosten mit sich, die von vielen Eltern durch die vorhandenen finanziellen Mittel nicht abgedeckt werden können. Das gilt vor allem für Hartz4-Empfänger. Da eine Erstausstattung dennoch zum Grundbedarf gehört, wird diese vom Jobcenter im Rahmen der Grundsicherung erstattet.
Viele Eltern sind auf eine Grundsicherung vom Staat angewiesen. Die Übernahme der Erstausstattung des Babys soll nicht nur die Fürsorge dessen gewährleisten sondern auch die werdenden Eltern entlasten. In diesem Zusammenhang erbringt das Jobcenter sowohl Geld- als auch Sachleistungen, bei denen es sich jedoch unter Vorbehalt auch um gebrauchte Waren, wie Babykleidung und Möbel, handeln kann. Das Jobcenter grenzt den Grundbedarf, der zur Erstausstattung des Kindes gehört, gezielt ein.
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Zu diesem zählen:
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- Babybett
- Laufstall
- Kinderwagen
- Babybadewanne
- Umstandskleidung (Schwangerschaftshosen, Wäsche, Still-BHs, Socken, Oberteile etc.)
- Wickeltisch
- Kleidung für das Baby (Strampler, Socken, Oberteile, Hosen, Jacken, Mützen, Schuhe)
- Flasche, Nuckel
- Hochstuhl
- Pflegeartikel (Windeln etc.)
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Um die entsprechenden Mittel tatsächlich zur Verfügung stellen zu können, benötigt der jeweilige Sachbearbeiter eine genaue Auflistung der erforderlichen Gegenstände durch die Eltern. Wie das formell aussieht, lässt sich am besten direkt beim Sachbearbeiter des Jobcenters erfragen.
Zudem sollten Eltern darauf achten, dass sie die Übernahme der Erstausstattung rechtzeitig beantragen. Dies geschieht in der Regel in Form eines schriftliches Antrags. Das ist notwendig, um zu gewährleisten, dass der Bedarf rechtzeitig bis zur Geburt vorhanden ist. Weiterhin wird ein Teil der Ausstattungen schon während der Schwangerschaft benötigt, so z.B. die Umstandskleidung.
Die Bearbeitungszeit des Antrags beläuft sich auf bis zu sechs Wochen. Werden schon vorher notwendige Artikel angeschafft, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Kosten durch das Jobcenter. Jedoch gewährt dies ab der 13. Schwangerschaftswoche zusätzlich einen sogenannten „Schwangerschaftsmehrbedarf“. Handelt es sich allerdings nicht mehr um das erste Kind, kann das Jobcenter unter Umständen eine Übernahme der Erstausstattungen ablehnen, da die notwendigen Artikel bereits vorhanden sind. Um dem vorzubeugen, sollten Eltern genau auflisten, welche Gegenstände erneut zur Verfügung gestellt werden müssen und welche eventuell verschlissen sind.
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Weitere Informationen zum Thema „Erstausstattung für das Baby“ finden Sie hier. Zudem bietet das kostenlose Ratgeberportal www.hartz4.de viele weitere Informationen, eBooks und Ratgeber zu Themen, wie Job & Bewerbung, Wohnung & Miete sowie ALG1.
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Die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V.
Die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V. wurde im Januar 2017 vom Rechtsjournalisten Marcel Weber in Berlin gegründet. Der Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht, Transparenz im Bereich Sozialrecht zu schaffen, um interessierten Bürgerinnen und Bürgern einen Einblick in die wichtigsten Themen zu bieten.
Ziel und Zweck der Interessengemeinschaft e.V. ist die Beobachtung sozialrechtlicher Entwicklungen, Analyse und Kommentierung aktueller Rechtsprechungen sowie der Bereitstellung von Informationen und Hilfestellungen für Leistungsempfänger und Interessierte. Dabei verfolgt der Verein keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins erhalten diese keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.
Geschrieben von: Isabel Frankenberg