Mit Hartz4 eine Waschmaschine bezahlen – So geht’s!

[themify_box color=“orange“]Eine Waschmaschine gehört zur Grundausstattung in jedem Haushalt. Fällt diese erst einmal aus oder sind einzelne Teile kaputt, wird den meisten klar, wie notwendig eine solche ist. Doch häufig sind die Reparaturen oder die Neuanschaffung einer Waschmaschine so teuer, dass vor allem Bezieher von Hartz4 diese Kosten nur schwer neben den Lebensunterhaltskosten tragen können. Das kostenlose Ratgeberportal der Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V. klärt, wie Hartz4-Empfänger hohe Reparaturkosten vermeiden können und ob die Anschaffung einer neue Waschmaschine vom Jobcenter übernommen wird.  Isabel Frankenberg[/themify_box]

Neue Waschmaschine mit Hartz 4
Foto: Pixabay

Hartz4-Bezieher erhalten monatlichen einen Regelsatz zur Grundsicherung. Hierbei handelt es sich jedoch um einen festen Betrag, von dem neben dem Unterhalt auch viele etwaige Kosten getragen werden müssen. Häufig sind die monatlichen Ausgaben daher vorab fest eingeplant. Kommen dann weitere Kosten, wie die für die Neuanschaffung oder die Reparatur einer Waschmaschine, hinzu, fällt es den Betroffenen oft schwer, die nötigen finanziellen Mittel aufzubringen. Da eine Waschmaschine aber zur Grundausstattung jedes Haushaltes gehört, muss diese in jedem Fall repariert werden. Die Kosten stellen oft eine zusätzliche Belastung für die Hartz4-Empfänger dar.

Ist die Waschmaschine kaputt, haben die Betroffenen die Möglichkeit etwas Geld bei der Neuanschaffung der Maschine zu sparen. Die erste Möglichkeit ist die Umwälzung der Ausgaben auf die Mittel für den einmaligen Sonderbedarf nach § 24 des zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II). Dieser Paragraf besagt, dass ein Bedarf, welcher grundsätzlich im Regelsatz enthalten ist, nicht vom Jobcenter übernommen werden kann. Vielmehr wird den Betroffenen ein Darlehn zur Verfügung gestellt. Zudem enthält der Paragraf jedoch auch alle Leistungen, welche nicht im Regelsatz enthalten sind.

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Hierzu zählen:

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  • Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
  • Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt,
  • Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

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Demnach gehört die Waschmaschine zum Sonderbedarf von Leistungsbeziehern und kann zumindest als Erstausstattung vom Jobcenter übernommen werden. Unter der Erstausstattung versteht man eine Gewährleistung eines angemessenen Haushalts und Lebensführung für Leistungsempfänger, welche die erste eigene Wohnung beziehen und sich die notwendigen Möbel, Geräte und Ausstattungen nicht aus eigener Tasche leisten können. Damit ein Hartz4-Empfänger eine Erstausstattung vom Jobcenter finanziert bekommt, bedarf es jedoch einiger Voraussetzungen.

In erster Linie muss der geplante Umzug beim jeweiligen zuständigen Jobcenter angemeldet und von diesem genehmigt werden. Ist das nicht der Fall, steht dem Betroffenen keine Finanzierung der Erstausstattung zu. Die Kosten für die Reparatur bzw. die Neuanschaffung einer Waschmaschine werden laut §24 SGBII aber auch übernommen, wenn der Leistungsberechtigte aus einer Obdachlosigkeit kommt und die Waschmaschine als Erstausstattung benötigt. Laut Gesetz steht die Finanzierung der Waschmaschine zudem Leistungsberechtigten zu, die kein Hartz4 beziehen und sowohl die Miete wie auch die Betriebskosten selbst tragen.

Mit Hartz4 eine Waschmaschine bezahlen – So geht’s!
Foto: H.L.

Wie schon erwähnt, muss die Übernahme der Erstausstattungskosten jedoch beim Jobcenter beantragt werden. Dies ist im besten Fall so früh wie möglich zu handhaben. Zwar besteht laut einem Urteil (AZ.: B 14 AS 45/08 R) des Bundessozialgerichts (BSG) keine Antragsfrist auf die Erstausstattung einer Wohnung, so dass der Betroffene dies auch nach Einzug in die neue Wohnung tun kann, jedoch kann die Bearbeitung und die Genehmigung des Antrags einige Zeit in Anspruch nehmen, in der der Leistungsberechtigte auf die Waschmaschine angewiesen ist. Wurde die Waschmaschine schon im Vorfeld besorgt, der Antrag jedoch nicht genehmigt, müssen die Leistungsbezieher die Kosten selbst tragen.

Zudem erhalten Hartz4-Bezieher vom Jobcenter in der Regel keine neue Waschmaschine. Stattdessen zahlt dies den Betroffenen entweder einen Zuschuss zur Waschmaschine in Geldform oder erbringt die Ausstattung in Form einer Sachleistung. Im zweiten Fall hat das Jobcenter allerdings das Recht, dem Betroffenen eine gebrauchte Waschmaschine auszuhändigen.

Weitere Informationen zum Thema „Erstausstattung für Hartz4-Empfänger“ erhalten sie hier oder unter www.hartz4.net.

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Die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V.

Die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V. wurde im Januar 2017 vom Rechtsjournalisten Marcel Weber in Berlin gegründet. Der Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht, Transparenz

im Bereich Sozialrecht zu schaffen, um interessierten Bürgerinnen und Bürgern einen Einblick in die wichtigsten Themen zu bieten.

Ziel und Zweck der Interessengemeinschaft e.V. ist die Beobachtung sozialrechtlicher Entwicklungen, Analyse und Kommentierung aktueller Rechtsprechungen sowie der Bereitstellung von Informationen und Hilfestellungen für Leistungsempfänger und Interessierte. Dabei verfolgt der Verein keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins erhalten diese keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.

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